Infos

Sie befinden sich aktuell in den Balkanforum Balkanblog.org Blog-Archiven für den folgenden Tag 24.2.2008.

Februar 2008
M D M D F S S
« Jan   Mrz »
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
2526272829  
Links

Archive für 24.2.2008

Europäische Politiker und ihre Lügen Show mit der Kosovo Bevölkerung

Mit Sicherheit ist es seit vielen Jahren mehr wie peinlich, wie durch die Zusammenarbeit mit kriminellen Clans im Kosovo ein Terror Regime gegen die Kosovaren Bevölkerung aufgebaut wurde, was man mit immer ständig neuen Lügen versucht ruhig zu halten.  Etlichen EU und US Politiker geht es nur um ein übles Geschäft, sich über die Aufbau Hilfe selbst zu bereichern und in Zusammenarbeit mit den Bestechungs Consults und Lobby Verbänden, welche ja auch im Bundestag registriert sind!

 Der große Verlierer ist und wird die Kosovo Bevölkerung sein, denn nur sehr wenige Handlanger der Mafia Clans im Kosovo werden als Partner der kriminellen Aufbau Kartells auch der Deutschen Politik reich werden. Und wer das sein wird, kann jeder im Kosovo ersehen, wem welche Luxus Villen, Tankstellen und Appartments Blocks (alle illegal gebaut) gehören.

Foto: AP

Ein Land begeistert sich für die Unabhängigkeit. Junge Frauen schwenken die rot-schwarze Fahne des Kosovo.

Zu den Lügen der UN und Europäer im Kosovo um die Bevölkerung praktisch wie in einer modernen Sklaven Haltung auszubeuten!

 Letztlich war die staatliche Unabhängigkeit der Preis, den eine sich fast schon postnational versehendes Europa zahlen musste.

Als Belgrad 1999 angegriffen wurde, rechtfertigten das der damalige deutsche Außenminister und sein Kollege im Verteidigungsministerium mit einem neuen Auschwitz, das da drohe. Wer – gegen besseres Wissen – derart verlogen und hypertroph eingreift, darf sich nicht wundern, dass die schlauen Schützlinge, die Kosovaren, bemüht waren, möglichst viel herauszuschlagen. Und als der Krieg vorbei war, schwadronierten die europäischen (und amerikanischen) Verantwortlichen unbekümmert weiter vom multiethnischen, gar multikulturellen Kosovo, das es zu bewahren gelte. Jeder wusste, dass das eine Schimäre war. Schließlich konnte der kosovarische Hausfrieden ja nur durch eine massive Präsenz Europas im Kosovo halbwegs gewahrt werden, manchmal gelang nicht einmal das. Die multiethnische Lüge half, die Sezession vorzubereiten.

Was für ein Staat entsteht da gerade? Ein winziger, der halb so groß wie Hessen ist, vor allem aber: der nicht wirklich überlebensfähig ist. Er hat nicht das Zeug, für sich selbst zu stehen und sich selbst aus der Misere herauszuholen. Er wird – das ist ja längst beschlossen – genau das bleiben, was er seit knapp neun Jahren schon ist: eine unselbständige Einheit, ein Protektorat.

Die Kosovaren werden sich weiter das Märchen von den Bodenschätzen erzählen, die ihnen zu Wohlstand und Glück verhelfen werden. Sie werden weiter dem Kinderglauben anhängen, die Unabhängigkeit werde augenblicklich Investoren in rauen Scharen anziehen. Und es besteht durchaus die Gefahr, dass sie den gesitteten Umgang mit der serbischen Minderheit, den sie zuletzt so artig an den Tag legten, bald wieder aufgeben werden. Als Thaci am Freitag vergangener Woche den großen Tag ankündigte, tat er das in albanischer Sprache – und seine Rede wurde simultan nur ins Englische übersetzt, nicht ins Serbokroatische. Ein Zufall war das nicht.Was haben die Bürger gemein außer dem antiserbischen Affekt und dem Bezug auf eine mythisch überhöhte Vergangenheit?

Wams.de

Die Erfindung der Albaner Verfolgung wurde von Deutschen Gerichten 1999 widerlegt

Hier noch mal amtlich:

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach:
»Derzeit ist eine steigende Tendenz bei der Rückkehr der innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien geflohenen Personen an ihre Wohnsitze zu verzeichnen. … Ungeachtet der desolaten wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Jugoslawien sind auch aus Reihen der Flüchtlinge (nach Angaben offizieller Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien haben seit 1991 zirka 700000 Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien und Herzegowina Aufnahme gefunden) keine Fälle von chronischer Mangelernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung bekannt und beachtliche Obdachlosigkeit ist nicht zu beobachten. … Für Kosovo-Albaner besteht damit nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nach wie vor eine begrenzte Möglichkeit, sich einzeln (mit der engeren Familie) insbesondere in jenen Landesteilen Jugoslawiens niederzulassen, in denen bereits ihre Landsleute oder Bekannte leben, die bereit sind, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen.«

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier (Az: 514-516.80/32 426):
»Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina, Urosevac, Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen Bahnen.« Das »Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer.«

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1999 (Az.: 514-516,80/33841) an das Verwaltungsgericht Mainz:
»Wie im Lagebericht vom 18. 11. 1998 ausgeführt, hat die UCK seit dem Teilabzug der (serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998 ihre Stellungen wieder eingenommen, so daß sie wieder weite Gebiete im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des Frühjahrs 1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften, auch wenn diese bislang nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjahr/Sommer 1998 erreicht haben.«

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom: 29. Oktober 1998 (Az: 22 BA 94.34252):
»Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Febrauar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung (insbesondere der UCK) und deren Umfeld in deren Operationsgebieten. … Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht.«

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1999 (Az: A 14 S 22276/98 ):
»Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung … nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18. 11. 1998) abgewendet werden konnte und daß sich seitdem sowohl die Sicherheitslage wie auch die Lebensbedingungen der albanisch-stämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben. … Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt vom 12. 1. 1999 an VG Trier; vom 28. 12. 1998 an OVG Lüneburg und vom 23. 12. 1998 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich erhöht haben … Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite zur Last gelegt werden und große Empörung ausgelöst hatte … , lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei.«

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.Februar 1999 (Az: 14 A 3840/94.A):
»Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. … Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe … Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgegen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar«. »Wenn im übrigen der (jugoslawische) Staat auf die Separatismusbestrebungen mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom (jugoslawischen) Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband.« »Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm wegen albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen der bewaffneten serbischen Kräfte sind in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und Unterstützer gerichtet«.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.März 1999 (Az: 13A 3894/94.A):
»Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.« (Leitsatz 1)
Hier noch mal amtlich:

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach:
[i][b]»Derzeit ist eine steigende Tendenz bei der Rückkehr der innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien geflohenen Personen an ihre Wohnsitze zu verzeichnen. … Ungeachtet der desolaten wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Jugoslawien sind auch aus Reihen der Flüchtlinge (nach Angaben offizieller Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien haben seit 1991 zirka 700000 Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien und Herzegowina Aufnahme gefunden) keine Fälle von chronischer Mangelernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung bekannt und beachtliche Obdachlosigkeit ist nicht zu beobachten. … Für Kosovo-Albaner besteht damit nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nach wie vor eine begrenzte Möglichkeit, sich einzeln (mit der engeren Familie) insbesondere in jenen Landesteilen Jugoslawiens niederzulassen, in denen bereits ihre Landsleute oder Bekannte leben, die bereit sind, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen.«[/b][/i]

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier (Az: 514-516.80/32 426):
[i][b]»Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina, Urosevac, Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen Bahnen.« Das »Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer.«[/b][/i]

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1999 (Az.: 514-516,80/33841) an das Verwaltungsgericht Mainz:
[i][b]»Wie im Lagebericht vom 18. 11. 1998 ausgeführt, hat die UCK seit dem Teilabzug der (serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998 ihre Stellungen wieder eingenommen, so daß sie wieder weite Gebiete im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des Frühjahrs 1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften, auch wenn diese bislang nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjahr/Sommer 1998 erreicht haben.«[/b][/i]

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom: 29. Oktober 1998 (Az: 22 BA 94.34252):
[i][b]»Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Febrauar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung (insbesondere der UCK) und deren Umfeld in deren Operationsgebieten. … Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht.«[/b][/i]

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1999 (Az: A 14 S 22276/98 ):
[i][b]»Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung … nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18. 11. 1998) abgewendet werden konnte und daß sich seitdem sowohl die Sicherheitslage wie auch die Lebensbedingungen der albanisch-stämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben. … Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt vom 12. 1. 1999 an VG Trier; vom 28. 12. 1998 an OVG Lüneburg und vom 23. 12. 1998 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich erhöht haben … Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite zur Last gelegt werden und große Empörung ausgelöst hatte … , lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei.«[/b][/i]

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.Februar 1999 (Az: 14 A 3840/94.A):
[i][b]»Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. … Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe … Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgegen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar«. »Wenn im übrigen der (jugoslawische) Staat auf die Separatismusbestrebungen mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom (jugoslawischen) Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband.« »Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm wegen albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen der bewaffneten serbischen Kräfte sind in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und Unterstützer gerichtet«.[/b][/i]

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.März 1999 (Az: 13A 3894/94.A):
[i][b]»Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.«[/b][/i] (Leitsatz 1)Hier noch mal amtlich:

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach:
[i][b]»Derzeit ist eine steigende Tendenz bei der Rückkehr der innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien geflohenen Personen an ihre Wohnsitze zu verzeichnen. … Ungeachtet der desolaten wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Jugoslawien sind auch aus Reihen der Flüchtlinge (nach Angaben offizieller Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien haben seit 1991 zirka 700000 Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien und Herzegowina Aufnahme gefunden) keine Fälle von chronischer Mangelernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung bekannt und beachtliche Obdachlosigkeit ist nicht zu beobachten. … Für Kosovo-Albaner besteht damit nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nach wie vor eine begrenzte Möglichkeit, sich einzeln (mit der engeren Familie) insbesondere in jenen Landesteilen Jugoslawiens niederzulassen, in denen bereits ihre Landsleute oder Bekannte leben, die bereit sind, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen.«[/b][/i]

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier (Az: 514-516.80/32 426):
[i][b]»Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina, Urosevac, Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen Bahnen.« Das »Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer.«[/b][/i]

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1999 (Az.: 514-516,80/33841) an das Verwaltungsgericht Mainz:
[i][b]»Wie im Lagebericht vom 18. 11. 1998 ausgeführt, hat die UCK seit dem Teilabzug der (serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998 ihre Stellungen wieder eingenommen, so daß sie wieder weite Gebiete im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des Frühjahrs 1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften, auch wenn diese bislang nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjahr/Sommer 1998 erreicht haben.«[/b][/i]

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom: 29. Oktober 1998 (Az: 22 BA 94.34252):
[i][b]»Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Febrauar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung (insbesondere der UCK) und deren Umfeld in deren Operationsgebieten. … Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht.«[/b][/i]

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1999 (Az: A 14 S 22276/98 ):
[i][b]»Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung … nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18. 11. 1998) abgewendet werden konnte und daß sich seitdem sowohl die Sicherheitslage wie auch die Lebensbedingungen der albanisch-stämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben. … Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt vom 12. 1. 1999 an VG Trier; vom 28. 12. 1998 an OVG Lüneburg und vom 23. 12. 1998 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich erhöht haben … Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite zur Last gelegt werden und große Empörung ausgelöst hatte … , lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei.«[/b][/i]

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.Februar 1999 (Az: 14 A 3840/94.A):
[i][b]»Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. … Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe … Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgegen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar«. »Wenn im übrigen der (jugoslawische) Staat auf die Separatismusbestrebungen mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom (jugoslawischen) Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband.« »Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm wegen albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen der bewaffneten serbischen Kräfte sind in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und Unterstützer gerichtet«.[/b][/i]

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.März 1999 (Az: 13A 3894/94.A):
[i][b]»Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.«[/b][/i] (Leitsatz 1)
Zum vollen Editor wechseln

Eines der Haupt Gründe das angebliche Verfolgungen im Ausland erfunden werden, ist das komplett korrupte und kriminelle System in Deutschland angebliche Asylanten zu unterstützen! Darunter sind wie bewiesen ca. 80% Mörder, Kriminelle und Drogen Bosse, wo ich mal den Haklaj Clan erwähnen will, wo die Überreste der Familie nun in Schweden Asyl erhielten.

Wenn man Waffen ins Ausland liefert, verdienen in Deutschland die Politiker über die Hilfs Organisationen, Dolmetscher, Anwälte wie der Grünen Abgeordnete Jerzey Montag, welche auf Aufbau von kriminellen Strukturen ganz einfach heftig gut verdienen!

Und jede Menge Bestechungs Geld wurde ebenso in Deutschland abkassiert, für Aufträge für Lebensmittel Pakete, Container und Wohnung Raum Beschaffung usw..

|